Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 2 Verschreiben durch einen Arzt
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/2#abs-1 (1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/2#abs-2 (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/2#abs-3 (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 BtMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – L 7 KA 62/19Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 11.04.2017 – 6 Bf 81/15.HBGZitiert von 3
- LSG NRW, 22.10.2020 – L 16 KR 458/18Zitiert von 1
- BGH, 24.04.2007 – 1 StR 52/07Betäubungsmittelrecht: Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge für Buprenorphin-Hydrochlorid auf 450 mg Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.08.2023 – 9 B 194/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.02.2022 – 9 A 147/21
- OVG NRW, 02.02.2022 – 9 A 146/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BtMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.03.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
-
06.03.2017 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 403)
BGBl. 2017 I S. 403
-
11.11.2015 Ausfertigung
§ 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (BGBl. I 1992)
BGBl. 2015 I S. 1992
-
05.12.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1999)
BGBl. 2014 I S. 1999
-
11.05.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2011 (BGBl. I 821)
BGBl. 2011 I S. 821
-
15.07.2009 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
-
19.03.2009 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I 560)
BGBl. 2009 I S. 560
-
10.03.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2005 (BGBl. I 757)
BGBl. 2005 I S. 757
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.