Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 2 Verschreiben durch einen Arzt
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – L 7 KA 62/19
- OVG Hamburg, 11.04.2017 – 6 Bf 81/15.HBGZitiert von 3
- BGH, 24.04.2007 – 1 StR 52/07Zitiert von 21
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.08.2023 – 9 B 194/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2022 – 9 A 148/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.02.2022 – 9 A 146/21Zitiert von 2
- SG Nordhausen, 25.02.2020 – S 6 KR 251/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BtMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/2#abs-1 (1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/2#abs-2 (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/2#abs-3 (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.